Satzung für die Benutzung der kooperativen Ganztagsbildung der Stadt Neumarkt-Sankt Veit
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 erlässt die Stadt Neumarkt-Sankt Veit folgende Satzung:
ERSTER TEIL:
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Gegenstand der Satzung
(1) Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit betreibt und unterhält gemäß dem Bayerischen Kinderbildungs-und –betreuungsgesetz (BayKibiG) die kooperative Ganztagesbildung als öffentliche Einrichtungen. Sie stellen ein Angebot der Schulkindbetreuung im Anschluss an den Unterricht dar. Die Einrichtung dient der Erziehung, Bildung und Betreuung von Schulkindern im Grundschulbereich. Die Aufgaben und die Ausgestaltung bestimmen sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch, dem BayKiBiG und den dazugehörigen Verordnungen in den jeweils gültigen Fassungen.
(2) Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit ist Träger der kooperativen Ganztagsbildung auf dem Schulgelände der Stadt Neumarkt-Sankt Veit.
(3) Das Angebot der kooperativen Ganztagsbildung richtet sich überwiegend an Kinder von der Einschulung bis zum Ende des Besuchs der 4. Jahrgangsstufe.
§ 2 Gebühren und Auslagen
(1) Für die Benutzung der kooperativen Ganztagsbildung, sowie für die dortige Verpflegung, erhebt die Stadt Neumarkt-Sankt Veit Gebühren nach Maßgabe einer gesondert erlassenen Gebührensatzung für die kooperative Ganztagsbildung.
§ 3 Elternbeirat
(1) Für den kooperativen Ganztag wird ein Elternbeirat gebildet. Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG. Der Elternbeirat arbeitet eng mit dem Förderverein zusammen.
§ 4 Personal
(1) Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb der kooperativen Ganztagsbildung notwendige Personal.
(2) Es wird eine Leitung für den kooperativen Ganztag eingesetzt, welche/r gemeinsam mit der Schulleitung die Bildung, Erziehung und Betreuung (BayKiBiG, AVBayKiBiG i.V.m. Bayerischem Bildungs- und Erziehungsplan) umsetzt.
(3) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte obliegen der Stadt Neumarkt-Sankt Veit.
ZWEITER TEIL:
Aufnahme in die Kindertagesstätte
§ 5 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die kooperative Ganztagsbildung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze für Kinder bis zur 4. Grundschulklasse. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Stadt Neumarkt-Sankt Veit wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
a. Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;
b. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden,
c. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.
(2) Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.
(3) Ab April werden Kinder nur noch in begründeten Ausnahmefällen aufgenommen.
(4) Auswärtige Kinder werden nur zugelassen, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind.
(5) Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste eingetragen. Die Aufnahme bestimmt sich im Übrigen nach Maßgabe der Dringlichkeitsstufen gemäß Abs. 1, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
§ 6 Anmeldung
(1) Die Aufnahme des Kindes in die kooperative Ganztagsbildung setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des / der Personensorgeberechtigten zu machen. Sie sind verpflichtet, nach Aufforderung auch alle weiteren Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen und Nachweise beizubringen, die vom Träger zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt werden. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Anmeldung ist bei der Leitung der kooperativen Ganztagsbildung möglich. Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Betreuungsjahr (§ 9) und darüber hinaus, falls keine Änderungen wie Abmeldung, Ausschluss oder wenn es nicht mehr zum Nutzerkreis des jeweiligen Betreuungsbereichs gehört, eintreten. Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist möglich.
(3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeit ist die Zeit, in der das Kind die Einrichtung besucht. Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, wird eine Mindestbuchungszeit (§ 8) festgelegt. Nach der Anmeldung entscheidet der Träger gemeinsam mit der Leitung der kooperativen Ganztagsbildung und der Schulleitung, ob die Buchungszeit im gewünschten Umfang angeboten werden kann.
(4) Die Aufnahme des Kindes erfolgt erst nach schriftlicher Bestätigung der Anmeldung durch die Leitung. der kooperativen Ganztagsbildung
§ 7 Betreuungsvertrag, Mindestbuchungszeit
(1) Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einem Betreuungsvertrag festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger der kooperativen Ganztagsbildung abzuschließen ist.
(2) Die Mindestbuchungszeit beträgt 5 Buchungsstunden pro Woche.
(3) Die Änderung der Buchungszeiten ist in begründeten Ausnahmefällen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Bei Einreichung bis zum 15. des Monats kann eine Höherbuchung zum nächsten Monat ermöglicht werden, bei Einreichung nach dem 15. des laufenden Monats ist eine höhere Buchung nur zum übernächsten Monat zulässig.
(4) Mit Vertragsabschluss erkennen die Eltern / Personensorgeberechtigten die Konzeption, die jeweiligen Satzungen der kooperativen Ganztagsbildung (Benutzungs- und Gebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 8 Öffnungszeiten, Ferien
(1) Die Öffnungszeiten für die kooperative Ganztagsbildung werden vom Träger festgelegt. Die kooperative Ganztagsbildung ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag bis Donnerstag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitags von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr
(2) In den Ferien ist die kooperative Ganztagsbildung zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag bis Freitag von 07:30Uhr bis 16:30 Uhr
(3) Ferienschließzeiten und sonstige betriebsbedingte Schließzeiten werden von der Leitung der kooperativen Ganztagsbildung rechtzeitig bekanntgegeben.
(4) Die Ferienbuchung ist jeweils zu Beginn des Schuljahres festzulegen.
(5) Sollten sich aufgrund festgestellter Bedarfe andere Öffnungszeiten als erforderlich zeigen, können diese unter Berücksichtigung der Belange entsprechend angepasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Träger.
(6) Jede kooperative Ganztagesbildung kann während der gesetzlich festgelegten Schulferien bzw. an einzelnen Tagen auch außerhalb der gesetzlichen Schulferien geschlossen werden. Die Schließtage können bis zu 30 Kalendertage im Verlauf eines Betreuungsjahres betragen, zuzüglich bis zu 5 Schließtagen für Teamfortbildungen.
(7) Der Träger ist berechtigt, die kooperative Ganztagesbildung bei Krankheit des Personals, behördlicher Anordnung oder aus einem anderen wichtigen Grund zeitweilig zu schließen, falls die Aufsicht und die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden kann. Die Personensorgeberechtigten werden über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Schließung informiert. In diesen Fällen haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in einer anderen Einrichtung oder auf Schadensersatz.
§ 9 Betreuungsjahr
(1) Das Betreuungsjahr beginnt analog zum Schuljahr am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres (Art. 5 BayEUG).
§ 10 Pflichten der Personensorgeberechtigten
(1) Die Kinder kommen nach Schulschluss selbständig in die kooperative Ganztagsbildung, die Personenberechtigten holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt, sobald das Kind in den Räumen der kooperativen Ganztagsbetreuung angekommen ist und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen bzw. beim Verlassen des Gebäudes bzw. der Räumlichkeiten der kooperativen Ganztagsbildung.
(2) Schulkinder können die Einrichtung alleine verlassen, solange die Personensorgeberechtigten hierzu ihr schriftliches Einverständnis erteilt haben. Kinder, die die 1. Klasse besuchen müssen
im 1. Halbjahr mindestens einmal pro Woche von den Personensorgeberechtigten in der Einrichtung abgeholt werden.
(3) Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die abholende Person muss mindestens 14 Jahre alt sein. Ein entsprechender Nachweis über das Alter kann auf Nachfrage verlangt werden.
(4) Die Kinder sollen die Einrichtung im Rahmen der vereinbarten Betreuungszeiten kontinuierlich besuchen. Krankheits- und Urlaubszeiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei Verhinderung ist
die Leitung zu informieren.
(5) Änderungen der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse, insbesondere die Änderung der Anschrift, ist der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlungen kann eine Geldbuße gem. Art. 26b BayKiBiG verhängt werden.
(6) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in der kooperativen Ganztagsbildung hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern/Personenberechtigten ab. Die Personensorgeberechtigten sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, Sprechstunden zu vereinbaren.
DRITTER TEIL:
Abmeldung und Ausschluss
§ 11 Kündigung, Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Die Kündigung durch die Personensorgeberechtigten ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(2) Die Abmeldung bedarf der Schriftform.
(3) Während der letzten 3 Monate des Betreuungsjahres ist die Abmeldung nur zum Ende des Betreuungsjahres zulässig.
(4) Für Kinder, die in der Schule in die 5. Jahrgangsstufe wechseln, bedarf es keiner Abmeldung von der kooperativen Ganztagsbildung.
(5) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der kooperativen Ganztagsbildung befristet oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn es
a. innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat,
b. innerhalb des laufenden Betreuungsjahres insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
c. die Einrichtung nicht regelmäßig besucht oder wenn die Nutzung in erheblichem Umfang von der gebuchten Zeit abweicht,
d. einen Betreuungsplatz aufgrund falscher Angaben seitens der Personenberechtigten erlangt hat,
e. sich und /oder andere gefährdet aufgrund von Verhaltensstörungen und durch Kooperation mit den Personenberechtigten die Gefährdung nicht abgewandt werden kann, insbesondere wenn eine heilpädagogische oder therapeutische Behandlung angezeigt erscheint,
f. durch sein Verhalten die Betreuung in der Einrichtung nicht möglich macht,
g. wiederholt gegen die vertraglich festgelegten Buchungszeiten verstoßen wurde,
h. erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind oder die Mitarbeit verweigern,
i. gegen die Satzung, die Gebührensatzung der Stadt Neumarkt-Sankt Veit für die kooperative Ganztagsbildung, die Betreuungsvereinbarung wiederholt oder schwerwiegend verstoßen wird,
j. die Personenberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen für die Betreuung (Betreuungsgebühren) trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind und für mindesten zwei Monate im Rückstand sind,
k. das Kind die Schule nicht mehr besucht, spätestens zum 31.08. des kommenden Schuljahres,
l. aus sonstigem wichtigem Grund.
(6) Die Entscheidung über den Ausschluss obliegt dem Träger in Absprache mit der jeweiligen Leitung der kooperativen Ganztagsbildung und der Schulleitung. Der Ausschluss bedarf der Schriftform.
(7) Der Träger kann den Betreuungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist innerhalb von zwei Wochen zum Monatsende kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 12 Krankheit, Anzeige
(1) Kinder, die erkrankt sind oder an dem Befall von Läusen leiden, dürfen die kooperative Ganztagsbildung während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen.
(2) Erkrankungen sind der Leitung der kooperativen Ganztagsbildung unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(3) Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit oder an dem Befall von Läusen, ist die Leitung von der Erkrankung und der Art der Erkrankung unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leiden. Die Leitung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.
(4) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume der kooperativen Ganztagsbildung nicht betreten.
VIERTER TEIL
Sonstiges
§ 13 Versicherungen
(1) Für Kinder in der kooperativen Ganztagesbildung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII. Die Kinder sind bei Unfällen
a. auf dem direkten Weg zur und von der Schule,
b. während des Aufenthalts in der Schule und
c. während allen Veranstaltungen der Einrichtung, auch außerhalb des Grundstücks der Schule im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Träger ist die kommunale Unfallversicherung Bayern.
(2) Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Hin- und Rückweg unverzüglich beim Leitungsteam der Einrichtung zu melden. Die Meldung an den Unfallversicherungsträger obliegt dem Träger.
§ 14 Hausrecht
(1) Das Hausrecht obliegt der Leitung der kooperativen Ganztagesbildung.
§15 Haftung
(1) Die Stadt haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der kooperativen Ganztagsbildung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Stadt für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kooperativen Ganztagsbildung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Stadt nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden, soweit bestehende Pflichten nicht schuldhaft verletzt wurden.
§16 Weitergabe von gespeicherten Daten
(1) Für die Bearbeitung der Anmeldung zur Aufnahme in der kooperativen Ganztagsbildung, sowie für die Erhebung der Gebühren werden durch den Träger folgende personenbezogenen Angaben gespeichert:
a. allgemeine Daten (Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und des Kindes, Geburtsdaten des Kindes, sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten)
b. Betreuungsgebühr und Verpflegung (Essensgebühr, Brotzeitgebühr, Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und des Kindes, Geburtsdaten des Kindes sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten)
c. Daten zur Aufgabenerfüllung nach dem BayKiBiG bzw. des Bildungs- und Erziehungsplanes
d. Daten vom Anmeldeformular und der Betreuungsvereinbarung
(2) Der Träger ist berechtigt, die für die Förderung nach dem BayKiBiG erhobenen und gespeicherten Daten der Bewilligungsbehörde zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der zugeflossenen Mittel bereitzustellen.
(3) Sämtliche Bild- und Tonaufnahmen von Personensorgeberechtigten in den kooperativen Ganztagesbildungen sind untersagt.
§ 17 Rauchverbot
(1) In allen Räumen der der kooperativen Ganztagsbildung und dem Außenbereich herrscht absolutes Rauchverbot.
FÜNFTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Neumarkt-Sankt Veit, den 29.06.2026
Stefan Streck
1. Bürgermeister
ERSTER TEIL:
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Gegenstand der Satzung
Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung „städtischer Hort Neumarkt-Sankt Veit“ im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG), die sich in der Trägerschaft der Stadt Neumarkt-Sankt Veit befindet.
Der Kinderhort „Hort Neumarkt-Sankt Veit“ ist eine Kindertageseinrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetztes (BayKiBiG), dessen Angebot sich an Schulkinder richtet.
§ 2 Aufgaben der Stadt und der Kindertagesstätte
(1) Die Bildung und Betreuung der Kinder erfolgt gemäß den im Bayer. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz und in dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Grundsätzen, dem SBG VIII., sowie den bayerischen Hortrichtlinien.
(2) Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit betreibt den „Hort Neumarkt-Sankt Veit“. Der Hort unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung und übernimmt darüber hinaus die Aufgaben gemäß Art. 10 BayKiBiG. Hierzu zählen auch die Begleitung und Betreuung bei den Hausaufgaben der Schüler.
(3) Die Verwaltung der Einrichtung obliegt der Stadt Neumarkt-Sankt Veit. Sofern nichts anderes bestimmt ist, regelt den laufenden Betrieb die Leitung der jeweiligen Einrichtung ggf. in Zusammenarbeit mit dem Team der Erzieherinnen und Erzieher und nach Anhörung des Elternbeirates.
§ 3 Gebühren und Auslagen
Die Benutzungsgebühren und Auslagen werden in einer Gebührensatzung festgelegt.
§ 4 Elternbeirat
Für den „Hort Neumarkt-Sankt Veit“ wird ein Elternbeirat gebildet. Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG. Der Elternbeirat arbeitet eng mit dem Förderverein zusammen.
ZWEITER TEIL:
Aufnahme in die Kindertagesstätte
§ 5 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in den „Hort Neumarkt-Sankt Veit“ erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze für Kinder bis zur 4. Grundschulklasse. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Stadt Neumarkt-Sankt Veit wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
a) Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;
b) Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
c) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.
(2) Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.
(3) Auswärtige Kinder werden nur zugelassen, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind.
(4) Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste eingetragen. Die Aufnahme bestimmt sich im Übrigen nach Maßgabe der Dringlichkeitsstufen gemäß Abs. 1, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
§ 6 Anmeldung
(1) Die Aufnahme des Kindes in den Hort setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des / der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Anmeldung ist bei der Leitung des Hortes möglich. Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Betreuungsjahr (§ 9). Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist möglich.
(3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeit ist die Zeit, in der das Kind die Einrichtung besucht. Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, wird eine Mindestbuchungszeit (§ 8) festgelegt.
(4) Die Aufnahme des Kindes erfolgt erst nach schriftlicher Bestätigung der Anmeldung durch die Leitung des Hortes.
§ 7 Betreuungsvertrag, Mindestbuchungszeit
(1) Es werden folgende Buchungszeiten während der Schulzeit angeboten:
über 3 bis 4 Stunden,
über 4 bis 5 Stunden,
über 5 bis 6 Stunden
(2) Es werden folgende Buchungszeiten während der Ferienzeit angeboten:
eine Buchungszeit von 3 - 4 Stunden
eine Buchungszeit von 4 - 5 Stunden
eine Buchungszeit von 5 - 6 Stunden
eine Buchungszeit von 6 – 7 Stunden
eine Buchungszeit von 7 – 8 Stunden
eine Buchungszeit von 8 – 9 Stunden
(3) Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einem Betreuungsvertrag festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger des Hortes Neumarkt-Sankt Veit abzuschließen ist.
(4) Die Mindestbuchungszeit beträgt 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich.
(5) Die Änderung der Buchungszeiten ist in begründeten Ausnahmefällen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Bei Einreichung bis zum 15. des Monats kann eine Höherbuchung zum nächsten Monat ermöglicht werden, bei Einreichung nach dem 15. des laufenden Monats ist eine höhere Buchung nur zum übernächsten Monat zulässig.
(6) Mit Vertragsabschluss erkennen die Eltern / Personensorgeberechtigten die Konzeption der Einrichtung an.
§ 8 Öffnungszeiten, Ferien
(1) Der Hort Neumarkt-Sankt Veit ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag bis Donnerstag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
Freitags von 11:00 Uhr bis 16.00 Uhr.
(2) In den Ferien ist der Hort zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr
(3) Die Ferienhortbuchung für die Hortkinder ist zu Beginn des Jahres festzulegen.
(4) Ferienschließzeiten und sonstige betriebsbedingte Schließzeiten werden von der Leitung des Hortes rechtzeitig bekanntgegeben (max. 30 Schließtage und 5 Fortbildungstage).
§ 9 Betreuungsjahr
Das Betreuungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
§ 10 Pflichten der Personensorgeberechtigten
(1) Die Kinder kommen nach Schulschluss selbständig in den Hort, die Personenberechtigten holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder am Gebäude oder dem Grundstück der Einrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen bzw. beim Verlassen des Gebäudes bzw. des Grundstückes.
(2) Schulkinder können die Einrichtung alleine verlassen, solange die Personensorgeberechtigten hierzu ihr schriftliches Einverständnis erteilt haben.
(3) Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die abholende Person muss mindestens 14 Jahre alt sein.
(4) Die Kinder sollen die Einrichtung im Rahmen der vereinbarten Betreuungszeiten kontinuierlich besuchen. Krankheits- und Urlaubszeiten bleiben hierbei unberücksichtigt.
(5) Änderungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Änderung der Anschrift, ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
(6) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte hängt entscheidend von der Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Personensorgeberechtigten sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, Sprechstunden zu vereinbaren.
DRITTER TEIL:
Abmeldung und Ausschluss
§ 11 Kündigung, Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Die Kündigung durch die Personensorgeberechtigten ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(2) Die Abmeldung bedarf der Schriftform.
(3) Während der letzten 3 Monate des Betreuungsjahres ist die Abmeldung nur zum Ende des Betreuungsjahres zulässig.
(4) Für Kinder, die in der Schule in die 5. Jahrgangsstufe wechseln, bedarf es keiner Abmeldung vom Hort.
(5) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch des Hortes ausgeschlossen werden, wenn es
a) innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat,
b) innerhalb des laufenden Betreuungsjahres insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
(6) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen der Gebührensatzung, dieser Satzung oder gegen die Vereinbarungen des Betreuungsvertrages kann das Kind mit Wirkung zum Monatsende vom Besuch des Hortes ausgeschlossen werden. Das gilt insbesondere für den Fall, dass das Besuchsgeld für die beiden letzten Monate nicht entrichtet wurde, oder dass während des letzten Betreuungsjahres die rechtzeitige Entrichtung des Besuchsgeldes mehr als zweimal angemahnt werden musste.
§ 12 Krankheit, Anzeige
(1) Kinder, die erkrankt sind oder an dem Befall von Läusen leiden, dürfen den Hort während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen.
(2) Erkrankungen sind der Leitung des Hortes unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(3) Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit oder an dem Befall von Läusen, ist die Leitung des Hortes von der Erkrankung und der Art der Erkrankung unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leiden. Die Leitung des Hortes kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.
(4) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume des Hortes nicht betreten.
VIERTER TEIL
Sonstiges
§ 13 Versicherungen
(1) Kinder in Tageseinrichtungen sind gesetzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a und b SGB VII gegen Unfall versichert.
(2) Wird die Einrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(3) Alle Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind durch die Personensorgeberechtigten unverzüglich der Leitung der Tageseinrichtung zu melden. Die Meldung an den Unfallversicherungsträger obliegt der Leitung der Einrichtung.
§ 14 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hortes entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung des Hortes ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
§15 Weitergabe von gespeicherten Daten
Die Gemeinde ist berechtigt, die für die Förderung nach dem BayKiBiG erhobenen und gespeicherten Daten der Bewilligungsbehörde zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der zugeflossenen Mittel bereitzustellen.
§ 16 Rauchverbot
In allen Räumen der Kindertagesstätte und dem Außenbereich herrscht absolutes Rauchverbot.
FÜNFTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2020 in Kraft.
Neumarkt-Sankt Veit, den 27.01.2020
Erwin Baumgartner
1. Bürgermeister
