Gebührensatzung für die kooperative Ganztagesbildung in Neumarkt-Sankt Veit
Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit erlässt aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die kooperative Ganztagesbildung in Neumarkt-Sankt Veit:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die kooperative Ganztagesbildung in Neumarkt-Sankt Veit in Trägerschaft der Stadt Neumarkt-Sankt Veit als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Gebühren und Ersatz der Auslagen
(1) Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit erhebt für die Inanspruchnahme der kooperativen Ganztagesbildung Gebühren und Ersatz von Auslagen. Die Höhe der Gebühren und des Ersatzes von Auslagen richten Maßgabe dieser Satzung.
(2) Schuldner der Gebühren und Auslagen sind
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die kooperative Ganztagesbildung aufgenommen wird
b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die kooperative Ganztagesbildung angemeldet haben.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Gebühren sowie der Auslagenersatz sind öffentlich-rechtliche Forderungen gemäß Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes. Für die kooperative Ganztagesbildung entsteht die Gebührenpflicht mit dem 1. Kalendertag des Eintrittsmonats des Kindes und endet bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats.
(5) Die Gebühr wie auch der Auslagenersatz sind entsprechend der einschlägigen Buchungszeitkategorie auch dann zu entrichten, wenn ein Kind die kooperative Ganztagesbildung nur wenige Tage im Monat besucht.
(6) Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 35 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Feiertage oder falls hat die Einrichtung aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt.
(7) Die Gebühren und Auslagen werden für zwölf Monate erhoben.
§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweise
(1) Alle Elternbeiträge sind am 15. des laufenden Monats zur Zahlung fällig. Bezahlung ist zu bewirken durch Erteilung eines Lastschriftmandates zugunsten der Stadt Neumarkt-Sankt Veit.
(2) Werden die Elternbeiträge nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt, so werden Mahngebühren und Säumniszuschläge nach den für öffentliche Abgaben geltenden Bestimmungen erhoben.
(3) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Gebührenschuldner.
(4) Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als zwei Monaten werden die Elternbeiträge gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ab dem dritten Monat anteilig ermäßigt.
§ 4 Alters- und Buchungszeitenstaffelung
(1) Die Höhe der Betreuungsgebühr richtet sich nach der Dauer des Besuchs der kooperativen Ganztagesbildung (Buchungszeiten).
(2) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenrückzahlung, wenn die Buchungszeit nicht voll ausgenutzt wird.
§ 5 Höhe der Gebühren
(1) Die monatliche Betreuungsgebühr wird für jeden angefangenen Monat entsprechend der Buchungszeiten und der Ferienzeiten wir folgt erhoben:
Elternbeitrag bis 10 bis 15 bis 20 bis 25
monatlich Wochenstunden Wochenstunden Wochenstunde Wochenstunden
0-14 85,00 € 95,00 € 105,00 € 115,00 €
Ferientage
15-29 95,00 € 105,00 € 115,00 € 125,00 €
Ferientage
30-44 105,00 € 115,00 € 125,00 € 135,00 €
Ferientage
(2) Spielgeld ist in den Gebühren enthalten und wird nicht zusätzlich erhoben. Kosten für Mittagessen (4,50 € pro Essen) werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet und mit den Elternbeiträgen erhoben.
(3) Wird ein Kind wiederholt unangekündigt nicht bis zur spätestmöglichen Abholzeit abgeholt, ist eine Gebühr in Höhe von 5,00 € pro angefangene halbe Stunde zu zahlen. Die jeweilige aktuelle Buchungszeit wird im Betreuungsvertrag festgehalten.
(4) Wird ein Kind nicht bis spätestens 10.00 Uhr vom Mittagessen abgemeldet, ist die Gebühr trotzdem zu bezahlen.
§ 6 Ermäßigung
(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig den Kooperativen Ganztag so wird die Gebühr aus § 5 Abs. 1 für das 2. Kind um 25 v.H., für jedes weitere Kind um 50 v.H. ermäßigt.
(2) Bei der Berechnung der jeweiligen Gebührenhöhe je Kind sind gegebenenfalls die Beitragszuschüsse des Freistaates Bayern zu den Elternbeiträgen in Abzug zu bringen (maßgebend für die Ermäßigungsregel ist der von den Gebührenschuldnern zu bezahlende Betrag).
§ 7 Auskunftspflicht
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, in Fällen, in denen Ermäßigung des Besuchsgeldes gewährt wurde, alle Änderungen, die Einfluss auf die Höhe der Ermäßigung haben oder zum Wegfall der Ermäßigung führen könnten, der Leitung des Kooperativen Ganztags unverzüglich mitzuteilen. Auf Anforderung ist durch Nachreichung von Unterlagen (vgl. § 6 Abs. 2) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Ermäßigung gewährt wurde, nach wie vorgegeben sind.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Neumarkt-Sankt Veit, den 29.06.2026
Stefan Streck
1.Bürgermeister
