Satzung
des
„Fördervereins der städtischen Kindertagesstätten
Neumarkt-Sankt Veit“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Förderverein der städtischen Kindertagesstätten
Neumarkt-Sankt Veit“.
2. Der Verein soll in Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung
den Zusatz „e.V.“.
3. Nach staatlichen Recht ist der Verein ein rechtsfähiger Verein bürgerlichen Rechts.
4. Der Verein hat seinen Sitz in 84494 Neumarkt-Sankt Veit.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Förderzweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kinder der städtischen Kindertagesstätten in Neumarkt-Sankt Veit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristischen Personen steht
eine fördernde Mitgliedschaft offen.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Erste Vorsitzende oder sein Vertreter.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder
durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
4. Der Ausschluss aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn das Verhalten des Mitgliedes in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
5. Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder leisten eigene Beiträge zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand und erweiterte Vorstandschaft
1. Der Erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten
Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein
einzeln.
3. Der erweiterten Vorstandschaft gehören der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, ein
Kassenwart, ein Schriftführer und bis zu 4 Beisitzer an.
4. Die Vorschriften für den Vorstand geltend entsprechend § 8 Abs. 1 und 2 bleibt
unberührt.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht Satzung
ein anderes bestimmt.
Insbesondere obliegt dem Vorstand:
a. die Führung der laufenden Geschäfte
b. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie die
Aufstellung der Tagesordnungen hierfür
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens, wobei er Aufgaben und Befugnisse auf den
Kassenwart übertragen kann.
e.
die Erstellung des Jahresberichts und Vorlage desselben an die
Mitgliederversammlung
f.
die Erstellung des Kassenberichts und Vorlage desselben an die
Mitgliederversammlung, wobei er hiermit
den Kassenwart beauftragen kann.
g. Beschlussfassung zur Aufnahme von Mitgliedern
2. Die Aufgaben der weiteren Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft sind:
Der Kassenwart führt die laufenden Geschäfte der Vermögensverwaltung, soweit nicht der Vorstand etwas anderes beschließt. Er hat Rechnung zu legen und hierzu zu berichten.
Der Schriftführer führt Protokoll in den Sitzungen. Der Vorstand kann ihm weitere Aufgaben übertragen.
Die Wahl von Ehrenmitgliedern obliegt der erweiterten Vorstandschaft.
Im Übrigen kann der Vorstand jeden Sachverhalt auch in der erweiterten Vorstandschaft beraten und beschließen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Zur Sitzung soll eine Niederschrift verfasst werden.
2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimme und Rederecht.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgenden Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts
b. Entgegennahme des Rechnungsberichts
c. Entlastung der Vorstandschaft
d. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbetrags
e. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft
f. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
g. Entgegennahme des Kassenprüfberichts
h. Ausschluss eines Mitglieds (§ 5 Abs. 4)
i. sonstige Anträge von Mitgliedern, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.
3. Die Mitgliederversammlung hat ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen in alle Unterlagen Einsicht nehmen. Der Vorstand hat ihre Arbeit zu unterstützen und Nachfragen zu beantworten. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Führung der Kasse jährlich, bestätigen das Ergebnis der Prüfung schriftlich und berichten an die Mitgliederversammlung. Sie geben einen Vorschlag zur Entlastung ab.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich per Post,
unter Angaben der Tagesordnung einberufen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er hat diese einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins er erfordert oder die
Einberufung von ¼ aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt wird. Die Ladung soll gem. § 12 Abs. 2 erfolgen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, leitet die
Mitgliederversammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlvorgangs und die hierzu dienenden Diskussionen einem
Wahlausschuss
übertragen werden.
2.
Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dieses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen erfolgen in der
Regel durch einfaches Handzeichen.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks eine
Mehrheit von 9/10 der Mitglieder erforderlich.
6. Wahlen sind, sofern ein Mitglied des verlangt, schriftlich und geheim durchzuführen.
Wird dies nicht verlangt findet die Wahl per Akklamation statt. Stehen mehrere
Kandidaten zur Wahl, ist die Wahl geheim
und schriftlich durchzuführen. Erreicht von mehreren Kandidaten keiner die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den
verbleibenden beiden Kandidaten mit der höchsten
Stimmenanzahl statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit, so
entscheidet das Los.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit den in dieser
Satzung festgelegten Erfordernissen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neumarkt-Sankt
Veit zur Verwendung für die finanzielle Unterstützung der
städtischen
Kindertagesstätten der Stadt Neumarkt-Sankt Veit.
§ 15 Inkraftsetzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 01.04.2019 errichtet. Sie tritt ab dem Datum der Beschlussfassung in Kraft.
Satzung
des
„Fördervereins der städtischen Kindertagesstätten
Neumarkt-Sankt Veit“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Förderverein der städtischen Kindertagesstätten Neumarkt-Sankt Veit“.
2. Der Verein soll in Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
3. Nach staatlichen Recht ist der Verein ein rechtsfähiger Verein bürgerlichen Rechts.
4. Der Verein hat seinen Sitz in 84494 Neumarkt-Sankt Veit.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Förderzweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kinder der städtischen Kindertagesstätten in Neumarkt-Sankt Veit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden. Juristischen
Personen steht eine fördernde
Mitgliedschaft offen.
2. Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Erste Vorsitzende oder
sein Vertreter.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod
des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt
oder durch Ausschluss aus dem
Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende
eines Kalenderquartals gekündigt
werden. Die Kündigungsfrist beträgt
vier Wochen.
4. Der Ausschluss aus dem Verein kann
von der Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden, wenn
das Verhalten des Mitgliedes in grober
Weise gegen die Interessen des
Vereins verstößt.
5. Das ausgeschlossene oder
ausgetretene Mitglied hat keinen
Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder leisten eigene Beiträge
zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages und die
Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand und erweiterte Vorstandschaft
1. Der Erste Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende bilden
den Vorstand.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand
im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem Ersten Vorsitzenden und dem
Zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen
vertritt den Verein einzeln.
3. Der erweiterten Vorstandschaft
gehören der Vorsitzende, dessen
Stellvertreter, ein Kassenwart, ein
Schriftführer und bis zu 4 Beisitzer an.
4. Die Vorschriften für den Vorstand
geltend entsprechend § 8 Abs. 1 und 2
bleibt unberührt.
5. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch
solange im Amt, bis eine wirksame
Neuwahl erfolgt ist.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand ist für die
Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit nicht Satzung ein
anderes bestimmt.
Insbesondere obliegt dem Vorstand:
a. die Führung der laufenden
Geschäfte
b. die Vorbereitung,
Einberufung und Leitung der
Mitgliederversammlung sowie die
Aufstellung der
Tagesordnungen hierfür
c. Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
wobei er Aufgaben und Befugnisse
auf den Kassenwart übertragen
kann.
e. die Erstellung des Jahresberichts
und Vorlage desselben an die
Mitgliederversammlung
f. die Erstellung des Kassenberichts
und Vorlage desselben an die
Mitgliederversammlung, wobei er
hiermit den Kassenwart
beauftragen kann.
g. Beschlussfassung zur Aufnahme
von Mitgliedern
2. Die Aufgaben der weiteren Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft sind:
Der Kassenwart führt die laufenden Geschäfte der Vermögensverwaltung, soweit nicht der Vorstand etwas anderes beschließt. Er hat Rechnung zu legen und hierzu zu berichten.
Der Schriftführer führt Protokoll in den Sitzungen. Der Vorstand kann ihm weitere Aufgaben übertragen.
Die Wahl von Ehrenmitgliedern obliegt der erweiterten Vorstandschaft.
Im Übrigen kann der Vorstand jeden Sachverhalt auch in der erweiterten Vorstandschaft beraten und beschließen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
1. Beschlüsse werden mit einfache
Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Zur Sitzung soll eine
Niederschrift verfasst werden.
2. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat
jedes Mitglied Stimme und Rederecht.
2. Die Mitgliederversammlung ist
ausschließlich für folgenden
Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts
b. Entgegennahme des
Rechnungsberichts
c. Entlastung der Vorstandschaft
d. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit
des Jahresbetrags
e. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
und der erweiterten Vorstandschaft
f. Beschlussfassung über Änderungen
der Satzung und die Auflösung des
Vereins
g. Entgegennahme des
Kassenprüfberichts
h. Ausschluss eines Mitglieds (§ 5 Abs. 4)
i. sonstige Anträge von Mitgliedern, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.
3. Die Mitgliederversammlung hat ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen in alle Unterlagen Einsicht nehmen. Der Vorstand hat ihre Arbeit zu unterstützen und Nachfragen zu beantworten. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Führung der Kasse jährlich, bestätigen das Ergebnis der Prüfung schriftlich und berichten an die Mitgliederversammlung. Sie geben einen Vorschlag zur Entlastung ab.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet
mindestens einmal im Jahr statt.
2. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen
schriftlich per Post, unter Angaben der
Tagesordnung einberufen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er
hat diese einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins er erfordert oder
die Einberufung von ¼ aller
ordentlichen Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird. Die Ladung soll gem. § 12
Abs. 2 erfolgen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der Stellvertreter, leitet
die Mitgliederversammlung. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlvorgangs und
die hierzu dienenden Diskussionen
einem Wahlausschuss übertragen
werden.
2.
Über die Versammlung ist ein
Ergebnisprotokoll zu führen.
3. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ¼
der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb
von 4 Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen;
dieses ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Abstimmungen erfolgen in
der Regel durch einfaches
Handzeichen.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins
eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des
Vereinszwecks eine Mehrheit von 9/10
der Mitglieder erforderlich.
6. Wahlen sind, sofern ein Mitglied des
verlangt, schriftlich und geheim
durchzuführen. Wird dies nicht
verlangt findet die Wahl per
Akklamation statt. Stehen mehrere
Kandidaten zur Wahl, ist die Wahl
geheim und schriftlich durchzuführen.
Erreicht von mehreren Kandidaten
keiner die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, so findet eine
Stichwahl zwischen den verbleibenden
beiden Kandidaten mit der höchsten
Stimmenanzahl statt. Erreicht auch in
diesem Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit, so entscheidet das Los.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit den
in dieser Satzung festgelegten
Erfordernissen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der
Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt
Neumarkt-Sankt Veit zur Verwendung
für die finanzielle Unterstützung der
städtischen Kindertagesstätten der
Stadt Neumarkt-Sankt Veit.
§ 15 Inkraftsetzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 01.04.2019 errichtet. Sie tritt ab dem Datum der Beschlussfassung in Kraft.