gültig ab 19.10.2020 bitte zusätzliche Regelung ab dem 27.10.2020
durchlesen (Anhang)

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes;

Corona Virus (SARS-CoV-2);

Allgemeinverfügung des Landkreises Mühldorf a. Inn

zur Bekämpfung der steigenden Fallzahlen von SARS-CoV-2

Aufgrund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes im Landkreis Mühldorf a. Inn, erlässt das Landratsamt Mühldorf a. Inn als Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 25 Abs. 3, Abs. 1 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) i. V. m. § 65 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende für den gesamten Landkreis Mühldorf a. Inn geltende

Allgemeinverfügung:
1. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum wird auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. BayIfSMV genannten Personenkreis (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, sowie Angehörige eines weiteren Hausstands) oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen beschränkt. Diese Kontaktbeschränkung gilt zudem auch für weitere Regelungen der 7. BayIfSMV, die auf § 2 Abs. 1 der 7 BayIfSMV Bezug nehmen.

2. Der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. BayIfSMV genannten Personenkreis (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, sowie Angehörige eines weiteren Hausstands) oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen beschränkt.

3. Für Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden, gilt abweichend von § 5 Abs. 2 S. 1 der 7. BayIfSMV eine Teilnehmerbegrenzung von 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel. Zu den Veranstaltungen zählen insbesondere Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen, wie Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Abschlussfeiern oder Vereins- und Parteiveranstaltungen.

4. Der Aufenthalt an Bahnhöfen und Bushaltestationen verpflichtet zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

5. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 ist in der Zeit von 23.00 bis 06:00 Uhr untersagt.

6. Der Besuch von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 der 7. BayIfSMV wird täglich auf eine Person, insbesondere aus dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. BayIfSMV genannten Personenkreis (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, sowie Angehörige eines weiteren Hausstands), bei Minderjährigen auch von den Eltern
oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit, beschränkt. Die Begleitung Sterbender bleibt nach § 9 Abs. 2 der 7. BayIfSMV möglich.

7. Für den Bereich der Schulen werden, neben den bestehenden Verpflichtungen nach § 18 der 7. BayIfSMV, folgende weitere Anordnungen erlassen:

7.1 Alle Schülerinnen und Schüler werden zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer und während des Unterrichts verpflichtet.

7.2 Die Lehrkräfte und sonstiges unterrichtendes Personal, sowie das Personal der schulischen Ganztagesangebote und der Mittagsbetreuung werden zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes verpflichtet.

7.3 In Klassenräumen ist während der Unterrichtszeiten sicherzustellen, dass mindestens alle 45 Minuten ein kompletter Austausch der Raumluft durch Stoßlüften erfolgt.

Die in § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV genannten Ausnahmen bleiben unberührt.

8. Für den Bereich der Kindertagesbetreuung und Heilpädagogischen Tagesstätten werden folgende, über die bereits bestehenden Verpflichtungen hinausgehenden Anordnungen getroffen:

8.1 Die Beschäftigten werden verpflichtet eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb von Gebäuden zu tragen.

8.2 Es sind feste Gruppen zu bilden.

8.3 Die Einnahme von Mahlzeiten hat in festen Gruppen zu erfolgen.

9. Die Anordnungen nach Ziffern 1 bis 6 treten mit Wirkung ab dem 16.10.2020 in Kraft, die Anordnungen nach Ziffern 7 und 8 treten mit Wirkung ab dem 19.10.2020 in Kraft. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 23.10.2020.

Hinweise:
1. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Landratsamt Mühldorf a. Inn, Töginger Str. 18, 84453 Mühldorf a. Inn, Zimmer 0.111 während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Sie ist zudem auf der Internetseite unter www.lra-mue.de abrufbar.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung besteht kraft Gesetzes, vgl. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.

3. Bei Verstoß gegen Ziffern 1 bis 8.3 dieser Allgemeinverfügung kann gem. § 73 Abs. 1 a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € festgesetzt werden.

4. Die sonstigen Vorschriften der Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV) und der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7.BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

Gemäß Art. 41 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.

Mühldorf a. Inn, den 15.10.2020

Landratsamt Mühldorf a. Inn

gez.

Dr. Benedikt Burkardt

Oberregierungsrat
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Zusätzlich zu den bereits bestehenden Auflagen gelten ab Dienstag, 27.10.2020 folgende Einschränkungen:

Gastronomie:
Die Sperrstunde gilt ab 21 Uhr bis 6 Uhr! Tankstellen dürfen ebenfalls ab 21 Uhr bis 6 Uhr keinen Alkohol mehr verkaufen. Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen ab 21 Uhr.

Teilnehmerbegrenzung bei Veranstaltungen aller Art:
Maximal 50 Personen für Veranstaltungen aller Art. Dies gilt auch für Zuschauer bei Sportveranstaltungen sowie in den Bereichen Kultur, Musik, Theater, für Vereinsveranstaltungen und in Kinos. Ausgenommen sind Kirchenveranstaltungen, Demonstrationen und Hochschulen.

Es gelten weiterhin die Regelungen:


Allgemeine Kontaktbeschränkungen:
In der Öffentlichkeit und im Privaten dürfen sich lediglich 5 Personen oder 2 Haushalte treffen.

Private Feiern:
Private Feiern (wie zum Beispiel Hochzeiten, Geburtstage, Zusammenkünfte nach kirchlichen Feiern) werden ebenfalls auf max. 5 Personen oder 2 Haushalte begrenzt, unabhängig davon ob an einem Veranstaltungsort oder privat gefeiert wird.

Maskenpflicht:
Es gilt eine umfassende Maskenpflicht

    in Schulen, Horten und Hochschulen sowie in sämtlichen Bildungseinrichtungen
    im öffentlichen Nahverkehr.
    in Krankenhäusern, Arztpraxen.
    in Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten (Kinos, Theater, Konzertsäle).
    für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
    bei Tagungen und Kongressen.
    an der Arbeitsstätte und am Arbeitsplatz selbst, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
    grundsätzlich überall dort, wo sich Menschen begegnen (insbesondere in Fahrstühlen, auf Gängen, an Bushaltestellen und Bahnhöfen)  und der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.

Schulen:
Es gilt Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen (einschl. der Grundschüler) auch am Sitzplatz.
Auch die Lehrkräfte müssen im Schulgebäude und während des Unterrichts eine Maske tragen.
Mindestens alle 45 Minuten müssen die Klassenräume ausreichend gelüftet werden.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder und Jugendliche (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, heilpädagogische Tagesstätten)
Es gilt Maskenpflicht für Beschäftigte.
Es müssen feste Gruppen gebildet werden, auch bei Mahlzeiten.
In Horten gilt Maskenpflicht auch für Schülerinnen und Schüler.

Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen

Ein Patient bzw. Bewohner darf maximal einen Besucher pro Tag empfangen.
Bei minderjährigen Patienten, bspw. im Krankenhaus, dürfen jedoch auch die Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam einen Besuch machen.
Die Einrichtungen dürfen aber auch strengere Maßnahmen erlassen. Sterbebegleitung bleibt möglich.